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   OVG Thüringen, 26.07.2002 - 4 EO 331/02   

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https://dejure.org/2002,17075
OVG Thüringen, 26.07.2002 - 4 EO 331/02 (https://dejure.org/2002,17075)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26.07.2002 - 4 EO 331/02 (https://dejure.org/2002,17075)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26. Juli 2002 - 4 EO 331/02 (https://dejure.org/2002,17075)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    BGB § 133; BGB § 157; VwGO § 80 Abs 4 Satz 3; VwGO § 80 Abs 6; AO-1977 § 89 Satz 1; VwVfG § 25 Satz 1
    Ausbaubeiträge; Auslegung einer Willenserklärung gegenüber einer Behörde; Abgabenrecht; Ausbaubeitrag; Antrag; Aussetzung; Willenserklärung; Auslegung; wirklicher Wille; Erklärungsempfänger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer Willenserklärung eines Bürgers gegenüber einer Behörde nach den Grundsätzen für die Auslegung von Willenserklärungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch; Ermittlung des wirklichen Willens des Bürgers; Begehren des Bürgers; Auslegung des Begriffs "stunden"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 232
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.09.1999 - 11 B 14.99

    Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung im Verwaltungsrecht;

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.07.2002 - 4 EO 331/02
    Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zu Tage treten, kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.09.1999 - 11 B 14/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 135).
  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.07.2002 - 4 EO 331/02
    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17/01 -, NJW 2002, S. 1137 [1139], m. w. Nw.; Urteil vom 18.10.2000 - 8 C 13.99 -, VIZ 2001, S. 91 [92]).
  • BVerwG, 18.10.2000 - 8 C 13.99

    Revisionsrechtliche Überprüfung der Auslegung einer Anmeldeerklärung in eigenem

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.07.2002 - 4 EO 331/02
    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17/01 -, NJW 2002, S. 1137 [1139], m. w. Nw.; Urteil vom 18.10.2000 - 8 C 13.99 -, VIZ 2001, S. 91 [92]).
  • OVG Thüringen, 19.07.2002 - 4 EO 391/02
    Auszug aus OVG Thüringen, 26.07.2002 - 4 EO 331/02
    Denn gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (in der hier anzuwenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3987) hat das Oberverwaltungsgericht nur die in der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO n. F. Beschluss des Senats vom 12. Juli 2002 - 4 EO 391/02 -, Umdruck S. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2016 - 1 A 1235/15

    Auswirkungen eines Verstoßes gegen vorherige Informations- und Wartepflichten

    OVG, Beschluss vom 26. Juli 2002 - 4 EO 331/02 -, NVwZ-RR 2003, 82 = juris, Rn. 4 a. E.; BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 11 B 14.99 -, NVwZ-RR 2000, 135 = juris, Rn. 2; BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 -, NJW 1988, 2878 = juris, Rn. 22.
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2021 - 2 MB 3/21

    Auslegung eines Stundungsantrages in ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren; Fehlen

    Denn es ist nicht allein auf seine Wortwahl "stunden" abzustellen, sondern der in Bezug genommene Kontext zu berücksichtigen (vgl. im Ergebnis ebenso zu mit einem Widerspruch verbundenen Stundungsbegehren: OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, Ls 1 und Rn 3; OVG Weimar, Beschluss vom 26. Juli 2002 - 4 EO 331/02 -, Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 23. März 2004 - 6 CS 03.3376 -, Rn. 23; jeweils juris).
  • VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20

    Schmutzwasserbeitrag

    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zu Gunsten des Bürgers insoweit davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 26. Juli 2002 - 4 EO 331/02 -, NVwZ-RR 2003, 232).
  • VG Minden, 25.10.2011 - 10 K 2634/09

    Zulässigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung wegen Vollendung des 63. Lebensjahres

    Denn bei der Ermittlung des Begehrens eines Rechtsschutzsuchenden (vgl. erneut § 88 VwGO) ist im Zweifel zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen vgl. z. B. den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2002 - 4 EO 331/02 -, abrufbar über juris, m.w.N.
  • OVG Thüringen, 01.08.2003 - 4 EO 702/03

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern

    Die allgemeinen Auslegungsregeln verlangen nämlich stets die Prüfung, ob der Erklärende mit seiner Erklärung nicht einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, wenn sich dies aus den Umständen, etwa aus Sinn und Zweck der Erklärung, dem Interesse des Betreffenden und weiteren, dem Erklärungsempfänger objektiv erkennbaren Umständen ergibt (Beschluss des Senats vom 26.07.2002 - 4 EO 331/02 -, NVwZ-RR 2003, 232 [233]).
  • VG Berlin, 19.12.2003 - 10 A 321.02

    Anordnung der Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe durch einen

    So heißt es in mehreren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschlüsse vom 13. Juni 2002 - u.a. OVG 5 B 19.01 - NVwZ-RR 2003, 232 und OVG 5 B 22.01 = GE 2002, 1128), die nach Nichtannahme der (vom hiesigen Beklagten) gegen sie erhobenen Anträge auf Zulassung der Revision (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 - u.a. 5 B 254.02 - GE 2003, 467 und 5 B 253.02 - NVwZ 2003, 1125) rechtskräftig geworden sind und denen die Kammer uneingeschränkt folgt, hierzu:.
  • VG Berlin, 19.12.2003 - 10 A 106.02

    Bescheide über die Ausgleichsabgabe wegen Zweckentfremdung sind mit Rückwirkung

    So heißt es in mehreren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschlüsse vom 13. Juni 2002 - u.a. OVG 5 B 19.01 - NVwZ-RR 2003, 232, und OVG 5 B 22.01 = GE 2002, 1128), die nach Nichtannahme der (vom hiesigen Beklagten) gegen sie erhobenen Anträge auf Zulassung der Revision (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 - u.a. 5 B 254.02 - GE 2003, 467; und 5 B 253.02 - NVwZ 2003, 1125) rechtskräftig geworden sind und denen die Kammer uneingeschränkt folgt, hierzu:.
  • VG Weimar, 19.08.2009 - 3 K 642/09

    Anforderungen an einen wirksamen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes bzgl.

    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, das er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (ThürOVG, Beschluss vom 27.07.2002 - 4 EO 331/02 - NVwZ-RR 2003, 232 f.) .
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